18 CHF 500.00 [vgl. E. 11.3.4 oben] + eigener «Überschuss» CHF 31.00), was jedoch nicht zu beanstanden ist, da sie ihren Barbedarf aus eigenem Einkommen (zzgl. Ausbildungszulage) decken kann und daher keine Unterhaltszahlungen des Berufungsklägers mehr erhält. Angesichts der eher knappen Mittel der Familie sowie mit Blick auf die zwischen dem Berufungskläger und D.________ verteilten frei verfügbaren Mittel (Überschussverteilung nach grossem und kleinem Kopf)