Es gilt zu ermitteln, in welchem Umfang dieses in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen ist. Wie dem beiliegenden Berechnungsblatt zu Phase 3 zu entnehmen ist, generiert die Familie in dieser Phase einen Gesamtüberschuss (vgl. auch E. 16.4 unten). Einzig die Mutter kann ihr eigenes familienrechtliches Existenzminimum nicht voll decken (Mangelbetrag: CHF 154.00; kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt, vgl. E. 16.4).