Folglich hat die Art und Weise der Bedarfsberechnung bei der Ermittlung des anrechenbaren Lehrlingslohns ausser Acht zu bleiben. In Phase 2 verfügt die Familie über keinen Überschuss, womit es C.________ zuzumuten ist, ihren gesamten Lehrlingslohn von CHF 852.00 (entsprechend dem Antrag des Berufungsklägers) für die Deckung ihres eigenen Bedarfs aufzuwenden. Tatsächlich steht ihr in der zweiten Hälfte der Phase, ab August 2022 (2. Lehrjahr), bei Berücksichtigung eines Lohnanteils von CHF 852.00 infolge des Lohnanstiegs im 2. Lehrjahr ein monatlicher Freibetrag von 82.00 zu (vgl. E. 11.3.4 oben).