Phasen 6-8 der Vorinstanz: Mutter Mangellage, Vater geringer Überschussanteil [CHF 1.00/170.00/219.00]). Der Berufungskläger ist von der Vorinstanz folglich zur Finanzierung hoher Freibeträge der Kinder verpflichtet worden, über die er selbst nicht verfügt. Dies ist mit Art. 276 Abs. 3 ZGB nicht vereinbar, da den Berufungsbeklagten 1 und 2 angesichts der finanziellen Verhältnisse zumutbar ist, ihren Unterhalt aus dem eigenen Arbeitserwerb zu einem höheren Anteil selbst zu bestreiten (Art. 276 Abs. 2 ZGB).