Die Vorinstanz hat bei C.________ und D.________ je einen Lohnanteil von nur CHF 250.00 als Einkommen angerechnet (rund 30% von C.________s Lohn im 1. Lehrjahr) und ihnen damit von Vornherein hohe Freibeträge vom Lehrlingseinkommen abgezogen. Dies hat zur Folge, dass den Kindern deutlich höhere Freibeträge zur Verfügung stehen als den Eltern (Phasen 4 und 5 der Vorinstanz: Mangellage, kein Überschuss; Phasen 6-8 der Vorinstanz: Mutter Mangellage, Vater geringer Überschussanteil [CHF 1.00/170.00/219.00]).