Dass D.________ ab Lehrbeginn ein Einkommen in der Höhe von CHF 600.00 (brutto) zu erzielen in der Lage ist, bestreiten die Berufungsbeklagten nicht und erscheint angesichts seines Berufswunsches realistisch. Unter Berücksichtigung der Sozialabzüge (Nichtberufsunfall, Krankentaggeldversicherung) wird im 1. Lehrjahr von einem Lehrlingseinkommen in der Höhe von netto CHF 550.00 ausgegangen. Da der nachfolgende Lohnanstieg nicht bekannt ist, wird D.________ auch ab dem 2. Lehrjahr antragsgemäss (lediglich) ein Lohnanteil von CHF 600.00 (netto) angerechnet.