Urteil des BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2). Das Berufungsverfahren dient ausserdem der Überprüfung und Korrektur des regionalgerichtlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen und nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens. Unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht der Parteien sowie der Natur des Berufungsverfahrens ist davon abzusehen, von Amtes wegen weitere Angaben und Dokumente zum Lohn von D.________ einzuholen (bspw. Lehrvertrag). Stattdessen wird gestützt auf die vorhandenen Akten ermittelt, ob bei D._