Als Schlussfolgerung halten sie in ihrer Rechtsschrift schliesslich fest, die Vorinstanz sei in allen Phasen von korrektem Einkommen und zutreffendem Bedarf der Parteien ausgegangen (pag. 469). Damit bestätigen sie auch die Anrechnung eines Lehrlingseinkommens bei D.________ ab August 2023. Die Feststellung der Vorinstanz, dass D.________ ab Sommer 2023 über ein Lehrlingseinkommen verfügt, gilt damit als nicht bestritten und bei D.________ ist ab August 2023 von der Aufnahme einer Lehre auszugehen. Welche Lehre D.________ angetreten hat und wie hoch sein Lohn ist, ist unbekannt.