11.3.5 Bei D.________ ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass er direkt im Anschluss an die obligatorische Schulzeit eine Lehrstelle finden werde und damit ab August 2023 eine Lehre absolviere (E. IV/11 des angefochtenen Entscheids [pag. 373]). Vor oberer Instanz führen die Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit der Notwendigkeit von Nachhilfeunterricht bei D.________ aus, dass er (zurzeit) keine Lehrstelle finde und deshalb voraussichtlich das kostenpflichtige 10. Schuljahr besuchen müsse (pag. 467, Berufungsantwort vom 12. Mai 2023).