E. IV/11 des angefochtenen Entscheids [pag. 379]). Den Beilagen zum oberinstnzlichen uR-Gesuch der Berufungsbeklagten 1 lässt sich sodann entnehmen, dass sie im 2. Lehrjahr einen Nettolohn von CHF 934.65 erhält (Lohnabrechnungen Februar und März 2023; BAB 5). Der Lohn von C.________ im 3. Lehrjahr ist nicht bekannt.