874). Diesfalls ist im Sinne einer Kontrollrechnung der bei den Eltern resultierende Überschuss mit dem bereits vorabgezogenen Freibetrag (beim minderjährigen Kind zzgl. eines allfälligen Überschussanteils) zu vergleichen. Da die konkreten Einkommensbeträge der beiden Kinder nicht (D.________) bzw. nicht über die gesamte Lehrdauer (C.________) bekannt sind (vgl. nachfolgend E. 11.3.4 ff.), wird vorliegend nach der zweiten Berechnungsvariante verfahren. Bei den jeweiligen Freibeträgen, die den Kindern zugestanden werden, handelt es sich um ermessenweise festgesetzte Beträge: 11.3.4 C.___