Dies steht im Einklang mit der Vorgabe des Bundesgerichts, dass den Besonderheiten des Einzelfalls im Sinne einer Bündelung der Ermessensbetätigung nicht bereits auf der Stufe der Einkommensermittlung, sondern vielmehr erst bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen ist (bezogen auf das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Elternteile: BGE 147 III 265 E. 7.1). Die Beträge der Vorabzuteilung beim betroffenen Kind sind sodann mit den zugewiesenen Überschussanteilen der Eltern zu vergleichen.