CHER können hierfür beim Einkommen jeweils die ganzen Lehrlingseinkommen aufgenommen und für den Freibetrag sodann im Rahmen der Überschussverteilung eine Vorabzuteilung aus dem Gesamtfamilienüberschuss vorgenommen werden. Dies steht im Einklang mit der Vorgabe des Bundesgerichts, dass den Besonderheiten des Einzelfalls im Sinne einer Bündelung der Ermessensbetätigung nicht bereits auf der Stufe der Einkommensermittlung, sondern vielmehr erst bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen ist (bezogen auf das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Elternteile: BGE 147 III 265 E. 7.1).