O. Rz. 253). 11.3.3 Zur Ermittlung, in welchem Umfang das Lehrlingseinkommen zu berücksichtigen ist, ist nach dem Gesagten ein Vergleich zwischen den den Eltern verbleibenden Überschüssen und den den Kindern zugestandenen Freibeträgen (bei minderjährigen Kindern evtl. zzgl. Überschussanteil) vorzunehmen (vgl. NYFFELER, a.a.O., Rz. 253). Mit den vorliegend verwendeten Berechnungsblättern von BÄHLER/SPY-