O., Rz. 253). Beim minderjährigen Kind gilt dasselbe in Bezug auf den ihm zugestandenen Freibetrag zzgl. eines (allfälligen) Überschussanteils. In guten finanziellen Verhältnissen kann das Kind entsprechend einen grösseren Anteil des Lohns als «Taschengeld» bzw. zur freien Verfügung zurückbehalten, da auch die übrigen Unterhaltsgläubiger (sowie der Unterhaltsschuldner) über entsprechende Mittel aus dem Überschuss verfügen (vgl. NYFFELER, a.a.O. Rz. 253).