O., Rz. 253 und Fn. 532)., zumal nicht nur das volljährige, sondern auch das minderjährige Kind keinen Anspruch hat, besser gestellt zu sein als die unterhaltspflichtigen Eltern. In durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen erachtet FABIA NYFFELER als Faustregel die Berücksichtigung des Einkommens im Umfang von rund 70% als angemessen, wobei der Freibetrag bzw. das «Taschengeld» des (volljährigen) Kindes den Überschussanteil der übrigen Unterhaltsgläubiger nicht übersteigen sollte (NYFFELER, a.a.O., Rz. 253).