Den Eltern und dem Kind soll eine vergleichbare Lebenshaltung zugestanden werden. 11.3.2 Als Folge daraus kann sich bei knappen finanziellen Verhältnissen (Manko- oder Mangellage) nach überzeugender Ansicht von FABIA NYFFELER durchaus die volle Anrechnung des Arbeitserwerbs des Kindes rechtfertigen, da auch die übrigen, vorrangigen Unterhaltsgläubiger mangels Überschuss lediglich ihre notwendigen Bedürfnisse decken können (NYFFELER, a.a.O., Rz. 253). Dies gilt nicht nur für das volljährige, sondern auch für das minderjährige Kind (vgl. NYFFELER, a.a.O., Rz. 253 und Fn. 532).