11.3.1 Grundsätzlich muss das (voll- sowie das minderjährige) Kind sein Einkommen nicht vollumfänglich zur Deckung seines Barbedarfs verwenden (Urteil des BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 5; FABIA NYFFELER, Der Volljährigenunterhalt – Voraussetzungen, Bemessung und Durchsetzung, 2023, Rz. 252). Gemäss FOUNTOULAKIS (Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2022, N. 35 zu Art. 276 ZGB) soll der Beitrag i.d.R. 60% des (Arbeits-)Einkommens des Kindes bzw. 80% bei sehr schlechten finanziellen Verhältnissen nicht übersteigen.