13 kann. Es lässt sich daraus aber kein Schluss ziehen, in welchem Umfang das Lehrlingseinkommen von C.________ und D.________ (vor und nach Eintritt von deren Volljährigkeit) im hier interessierenden Fall zu berücksichtigen ist. Vielmehr beurteilt sich dies nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles. 11.3.1 Grundsätzlich muss das (voll- sowie das minderjährige) Kind sein Einkommen nicht vollumfänglich zur Deckung seines Barbedarfs verwenden (Urteil des BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 5;