vgl. auch Urteil des BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 9.3). Nichts Anderes lässt sich auch aus dem von den Berufungsbeklagten zitierten Urteil des Bundesgerichtes ableiten, in dem es dieses als nicht willkürlich beurteilte, dass die Vorinstanz im konkreten Fall (lediglich) 30% des Lehrlingseinkommens berücksichtigt hatte (5A_476/2022 vom 28. Dezember 2022, E. 5.1 m.H. auf BGE 147 III 265 E. 7.1). Daraus lässt sich lediglich ableiten, dass eine nur teilweise Berücksichtigung von Lehrlingseinkommen in gewissen Fällen angemessen sein