Der vom Berufungskläger bei der Berufungsbeklagten 1 behauptete Überschuss von CHF 600.00 sei daher nicht nachvollziehbar. 11.3 Die Einkünfte des Kindes sind bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB) und die Eltern in dem Mass von der Unterhaltspflicht befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Art. 276 Abs. 2 ZGB betont die der Unterhaltspflicht vorgehende Eigenverantwortung des Kindes. Die Zumutbarkeit i.S.v. Art. 276 Abs. 3