Die Vorinstanz habe dem Grundsatz der Gleichbehandlung unter Geschwistern zutreffend Nachachtung geschenkt. Die Berufungsbeklagten 1 und 2 merken an, dass die Krankenkassenprämien von C.________ mit deren Volljährigkeit ab 1. Januar 2024 ansteigen werden, was genauso wie die Ausgaben für die Berufsschule sowie die ausgewiesenen Kieferorthopädie-Kosten im Bedarf des Mädchens nicht berücksichtigt worden sei. Der vom Berufungskläger bei der Berufungsbeklagten 1 behauptete Überschuss von CHF 600.00 sei daher nicht nachvollziehbar.