In den beigelegten Berechnungsblättern setzt der Berufungskläger bei C.________ ab Phase 4 (d.h. ab August 2021) ein Nettoeinkommen von CHF 852.00 und bei D.________ ab Phase 5 (d.h. ab August 2023) ein solches von CHF 600.00 ein. 11.2 Die Berufungsbeklagten 1 und 2 verweisen auf das Urteil des Bundesgerichtes 5A_476/2022 vom 28. Dezember 2022, wonach die lediglich teilweise Berücksichtigung des Lehrlingslohnes volljähriger Jugendlicher weiterhin zulässig sei (in casu zu 30%). Die Vorinstanz habe dem Grundsatz der Gleichbehandlung unter Geschwistern zutreffend Nachachtung geschenkt.