Da die Lehrlingslöhne progressiv seien, die Vorinstanz jedoch konstant lediglich CHF 250.00 als Einkommen bei C.________ berücksichtige, verschärfe sich die Problematik zunehmend. Der Berufungskläger argumentiert, dass C.________ im Falle des Zusammenlebens der Parteien bei einer Mankosituation wohl den gesamten Lehrlingslohn zum Familienunterhalt beisteuern müsste. Auch bei D.________ sei mindestens ein Lehrlingslohn von CHF 600.00 zu berücksichtigen und nicht nur – wie die Vorinstanz – CHF 250.00. In den beigelegten Berechnungsblättern setzt der Berufungskläger bei C.__