11. Einkommen der Berufungsbeklagten 1 und 2 11.1 Der Berufungskläger bemängelt, die Vorinstanz habe von C.________s Lehrlingslohn, (CHF 852.80 netto im ersten Lehrjahr) lediglich CHF 250.00 als Einkommen berücksichtigt, dies auch über die Volljährigkeit der Tochter hinaus. Die mit der Lehre verbundenen Auslagen (Arbeitsweg CHF 60.00, auswärtige Verpflegung