Dieses Einkommen ist massgeblich für die neuen Phasen 3 (August 2023 – Juli 2024) und 4 (August 2024 –Abschluss Erstausbildung D.________). Während der Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit anfangs des Jahres 2023 (30. Januar 2023 – 24. März 2023; BB 6) hat der Berufungskläger zwar mit CHF 4'600.10 leicht weniger verdient (Februar 2023 [Lohnfortzahlung bis 12.02.2023 + Krankentaggeld ab 13.02.2023];