Im Ergebnis bleibt das Lohnniveau beim Berufungskläger damit im Jahr 2023 etwa gleich wie im Jahr 2022 bzw. wird der monatliche Nettolohn gar etwas ansteigen, da auf die Verpflegungsspesen keine Sozialabzüge entfallen. Schwankungen über das Jahr bzw. eine tiefere Arbeitslast oder allfällige kurze Arbeitslosigkeit über die Wintermonate mit entsprechend tieferer Arbeitslosenentschädigung sind im oben ermittelten Durchschnittslohn bereits berücksichtigt.