Ausserdem rechnen die Berufungsbeklagten beim Verweis auf die Lohnabrechnung für Februar 2023 zu Unrecht die Lohnpfändung zum Nettolohn dazu, anstatt diese davon lediglich nicht in Abzug zu bringen. Tatsächlich weist der Berufungsbeklagte mit seiner Lohnabrechnung für Februar 2023 (BB 5) ein Nettoeinkommen von CHF 4'600.00 – und nicht, wie von den Berufungsbeklagten geltend gemacht, ein solches von über CHF 5'000.00 - nach (CHF 2'099.45 brutto ./. CHF 281.75 Sozialabzüge + CHF 2'782.40 Krankentaggeld).