Die Argumente der Berufungsbeklagten stehen einer Neuberechnung nicht im Wege, zumal die entrichteten Arbeitslosentaggelder durchaus berücksichtigt werden (vgl. E. 10.3.2 f. unten). Ausserdem rechnen die Berufungsbeklagten beim Verweis auf die Lohnabrechnung für Februar 2023 zu Unrecht die Lohnpfändung zum Nettolohn dazu, anstatt diese davon lediglich nicht in Abzug zu bringen.