Nachdem im Berufungsverfahren genaue Einkommenszahlen vorliegen, die Vorinstanz in Ermangelung solcher hingegen Vermutungen aufstellen musste, welche sich in der Folge ohne Zutun des Berufungsklägers nicht verwirklicht haben, rechtfertigt es sich, das Einkommen des Berufungsklägers für die Zeit ab Januar 2022 neu zu ermitteln. Die Argumente der Berufungsbeklagten stehen einer Neuberechnung nicht im Wege, zumal die entrichteten Arbeitslosentaggelder durchaus berücksichtigt werden (vgl. E. 10.3.2 f. unten).