10.3 10.3.1 Die Vorinstanz hat zur Bestimmung des Einkommens des Berufungsklägers ab 1. Januar 2022 auf dessen Lohnabrechnungen für die Monate August 2021 – Dezember 2021 bei derselben Arbeitgeberin (I.________) abgestellt und ist davon ausgegangen, dass der Berufungskläger den während dieser Monate erzielten durchschnittlichen Lohn auch in Zukunft erreichen werde. Hinzuweisen ist auf den Umstand, dass der Berufungskläger einen variablen Lohn erhält (auf Basis der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden) und in unregelmässigen Abständen zurückgestelltes Ferienguthaben bezieht, so auch im Dezember 2021.