Die Vorinstanz rechnete D.________ ab Eintritt der Volljährigkeit (Phase 8) keinen Steueranteil mehr an. Wie vorliegend mit dem Steueranteil von D.________ verfahren wird, wird weiter unten erläutert (E 16.5 unten). Die Aussonderung einer separaten Berechnung für die Zeit ab D.________s Volljährigkeit ist nicht erforderlich. Damit ergeben sich neu die folgenden Phasen: Phase 1: November 2020 bis und mit Juli 2021 Phase 2: August 2021 bis und mit Juli 2023 Phase 3: August 2023 bis und mit Juli 2024 Phase 4: August 2024 bis zum Abschluss der Erstausbildung von D.________