Im Einzelnen wird als sachgerecht erachtet, die vorinstanzlichen Phasen 1 bis 3 – die jeweils nur sehr kurze Zeitspannen umfassen – zu einer neuen Phase 1 zusammenzulegen (November 2020 – Juli 2021). Die fragliche Periode liegt in der Vergangenheit und die massgeblichen Verhältnisse sind bekannt. Das variierende Einkommen des Berufungsklägers sowie die erst ab Juni 2021 hinzutretenden Kosten