Die von der Vorinstanz errechneten Unterhaltsbeiträge unterscheiden sich jedoch teilweise nur unwesentlich (Differenz von weniger als CHF 50.00, insbesondere bei C.________) oder sie umspannen nur kurze bis sehr kurze Zeitabschnitte (insbesondere Phase 4 [2 Monate], Phasen 1 und 5 [je 3 Monate] sowie Phase 2 [4 Monate]). Die vorinstanzliche Phasenbildung erscheint unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie im Lichte der obigen Ausführungen zum gerichtlichen Ermessen bei der Festsetzung des Kindesunterhalts, zu dessen Ausübung das Gericht angehalten ist, im Ergebnis unangemessen.