Die massgebenden Verhältnisse haben sich in der zu beurteilenden Zeit mehrmals geändert bzw. werden sich noch ändern, weshalb die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend eine separate Unterhaltsberechnung für mehrere zeitliche Phasen vorgenommen hat. Die von der Vorinstanz errechneten Unterhaltsbeiträge unterscheiden sich jedoch teilweise nur unwesentlich (Differenz von weniger als CHF 50.00, insbesondere bei C.________) oder sie umspannen nur kurze bis sehr kurze Zeitabschnitte (insbesondere Phase 4 [2 Monate], Phasen 1 und 5 [je 3 Monate] sowie Phase 2 [4 Monate]).