Phasen, die weniger als ein Jahr dauern, sind wo immer möglich zu vermeiden. Zu beachten gilt, dass in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners nicht eingegriffen werden darf bzw. ihm dies stets zu belassen ist (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 285; BGE 135 III 66 E. 10; Urteil des BGer 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020, E. 5.4). Es ist jedoch zumutbar, beispielsweise den Kleiderkauf oder andere grössere Auslagen dann zu tätigen, wenn die finanziellen Mittel vorhanden sind.