8.3 Der Berufungskläger bemängelt, die Vorinstanz habe sein eigenes Einkommen sowie jenes der beiden Kinder teilweise falsch berechnet und einzelne Ausgabenpositionen nicht korrekt berücksichtigt. Sodann habe die Vorinstanz in einzelnen Phasen eine Mankosituation festgestellt, jedoch zu Unrecht nur ihn – den Berufungskläger – auf das Existenzminimum gesetzt (Abzug Steuern und Pauschale Telekom/Mobiliarversicherung). Schliesslich hätten sich die Verhältnisse beim Berufungskläger seit Abschluss des Beweisverfahrens anders entwickelt als von der Vorinstanz angenommen.