365]). Zwar ist diese teilweise Klageabweisung in das Dispositiv des angefochtenen Entscheids nicht ausdrücklich aufgenommen worden. Wird das Dispositiv jedoch im Lichte der Erwägungen ausgelegt, so ist dessen Ziffer 6 dahingehend zu verstehen, dass von der Abweisung der Klage «soweit weitergehend» auch die (vollumfängliche) Abweisung der Klage gegen die Gemeinde H.________ umfasst ist. Zum selben Schluss führt der Umstand, dass in der nachfolgenden Kostenverteilung im Dispositiv des angefochtenen Entscheids lediglich die Berufungsbeklagten 1 und 2 sowie der Berufungskläger verpflichtet werden.