C.________ ist am xx.xx.2023 volljährig geworden und hat Fürsprecherin F.________ mit Vollmacht vom 2. Mai 2023 für das vorliegende Berufungsverfahren selbständig mandatiert (Berufungsantwortbeilage [BAB] 1). 7.2 Der Gemeinde H.________ kommt im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu: Die Vorinstanz hat zutreffenderweise die fehlende Passivlegitimation der Gemeinde H.________ festgestellt (m.H. auf BGE 148 III 270) und die Klage ihr gegenüber daher abgewiesen (E. IV/1 des angefochtenen Entscheids [pag. 365]).