7. 7.1 Im vorliegenden, selbständigen Kindesunterhaltsprozess sind D.________ und C.________ selber Partei. Die Mutter handelt als gesetzliche Vertreterin für die Kinder, solange diese noch nicht prozessfähig sind (BGE 142 III 78 E. 3.2; BGE 145 III 393 E. 2.7). Der gesetzliche Vertreter kann wiederum eine gewillkürte Vertretung mandatieren. Dem entsprechend tritt Fürsprecherin F.________ im vorliegenden Berufungsverfahren kraft Bevollmächtigung der Kindsmutter als Vertreterin für D.________ auf (Klageantwortbeilage [KAB] 1). C.________ ist am xx.xx.2023 volljährig geworden und hat Fürsprecherin F._____