Die Dispositivziffern 8 bis 12 betreffen die erstinstanzliche Kostenregelung und erwachsen bei Einlegung eines Rechtsmittels nicht in Rechtskraft. 6. Der Berufungskläger hat vor Obergericht neue Beweismittel eingereicht und bringt neue Tatsachenbehauptungen vor. Vorliegend gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.5.2), weswegen Noven auch dann zulässig sind, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Ausserdem gilt die Offizialmaxime, womit das Obergericht an die Parteianträge nicht gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO).