5 4.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 5. Der Berufungskläger ficht die Dispositivziffern 1 bis 6 an. Mit Dispositivziffer 7 hat die Vorinstanz dem Berufungskläger sowie den Berufungsbeklagten 1 und 2 für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihnen unentgeltliche Rechtsbeistände bestellt. Diese Ziffer ist unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen.