4. 4.1 Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid betreffend Abänderung von Kindesunterhalt. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von mehr als CHF 10'000.00, womit sich die Berufung als das zulässige Rechtsmittel erweist (Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 4.2 Die 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist zur Behandlung der erhobenen Berufung in jeder Hinsicht zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst.