3. 3.1 Gegen den Entscheid vom 4. Oktober 2022 hat der Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, am 23. März 2023 Berufung beim Obergericht des Kantons Bern erhoben (Berufungsverfahren ZK 23 110; pag. 415 ff.). Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der Ziffern 1 – 6 des angefochtenen Entscheids sowie die Neufestlegung der Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) entsprechend den vorinstanzlichen Phasen wie folgt: