Am 17. Oktober 2022 verlangte der Berufungskläger die schriftliche Begründung des Entscheids (pag. 325). Die Entscheidbegründung datiert vom 20. Februar 2023 (pag. 355 ff.). In E. IV/1 der Entscheidbegründung stellte die Vorinstanz mit Hinweis auf BGE 148 III 270 die fehlende Passivlegitimation der Gemeinde H.________ fest und hielt fest, dass die Klage ihr gegenüber abgewiesen werde.