Die Vorinstanz legte weiter den Betrag der jeweiligen Unterdeckung für die Phasen 1 – 5 (Ziffer 3) fest, verwies auf die beigelegten 8 Berechnungsblätter für die Berechnungsgrundlagen (Ziffer 4) und indexierte die Unterhaltsbeiträge praxisgemäss (Ziffer 5). Soweit der Berufungskläger in einzelnen Phasen eine weiter gehende Reduktion der Unterhaltsbeiträge verlangt hatte als zugesprochen, wies die Vorinstanz die Klage ab (Ziffer 6). Sodann regelte sie die Kostenfolgen (Ziffern 7 – 12). 2.8 Am 17. Oktober 2022 verlangte der Berufungskläger die schriftliche Begründung des Entscheids (pag.