Diese reichten sie in der Folge schriftlich ein. Die Berufungsbeklagten 1 und 2 präzisierten mit Eingabe vom 31. Mai 2022 ihre Rechtsbegehren dahingehend, als sie neu eventualiter um die Zusprechung von Mindestbeträgen für den Unterhalt ersuchten (pag. 245 ff.). Der Berufungskläger änderte seine Rechtsbegehren mit Eingabe vom 28. Juni 2022 ab und ersuchte neu um Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf CHF 80.00 je Kind seit 1. November 2020 sowie um Verzicht auf Volljährigenunterhalt (pag. 259 ff.).