- Der Umfang des dem unterhaltsberechtigten Kind anzurechnenden Lehrlingseinkommens ist ermessensweise festzulegen. Den Eltern und dem Kind soll eine vergleichbare Lebenshaltung zugestanden werden. Die den Eltern verbleibenden Überschüsse sind mit dem dem Kind zugestandenen Freibetrag zu vergleichen. Bei knappen finanziellen Verhältnissen kann sich die volle Anrechnung des Lehrlingseinkommens rechtfertigen (E. 11.3 – 11.3.3.).