Die Beschwerdeführer beantragen für die Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung. Dafür besteht von vornherein kein Raum, denn die Beschwerdeführer sind nicht anwaltlich vertreten und allfällige Auslagen werden nicht behauptet und nachgewiesen (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Urteil des OGer/BE ZK 20 159 vom 17. Juli 2020 E. 6.3; BGE 113 Ib 353 E. 6a). Damit erübrigt es sich auf die Frage einzugehen, ob bei einem negativen Kompetenzkonflikt überhaupt eine gesetzliche Grundlage besteht, um dem Kanton eine Parteientschädigung aufzuerlegen. 7 Die Kammer entscheidet: