6 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton Bern aufzuerlegen (BGE 138 III 471 E. 7). Den Beschwerdeführern wird demnach der oberinstanzliche Gerichtskostenvorschuss von CHF 750.00 aus der Obergerichtskasse zurückerstattet. 9.3 Die Beschwerdeführer beantragen für die Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung.